Das neue Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft.

20.07.2023

Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung eine "Schonfrist" bis zum 17. Dezember 2023.

Was gibt das Hinweisgeberschutzgesetz nun für Arbeitgeber vor?
Es handelt sich um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben.

Was Arbeitgeber nun umsetzen müssen:

  1. Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
  2. Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  3. Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  4. Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  5. Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.
  6. Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  7. Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
  8. Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
  9. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder beträgt zur Zeit 50.000 Euro.

Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes für die Praxis:
Zwar wird für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmenden beschäftigen, noch eine "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023 bestehen, die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist aber komplex, sodass entsprechende Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden sollten. Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmenden sollten, falls sie noch nicht gehandelt haben, dies unverzüglich tun, da für sie das Gesetz seit Inkrafttreten gilt. Wichtig ist, eine interne Meldestelle im Unternehmen einzurichten. Ebenfalls müssen klare Vorgaben im Unternehmen erlassen werden, wie man verfahrenstechnisch mit Meldungen von Hinweisgebern umgeht. Falls bereits eine Meldestelle und Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen im Unternehmen bestehen, muss geprüft werden, ob diese im Einklang mit den Regelungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes stehen.

In Unternehmen mit Betriebsrat sollte regelmäßig ein längerer Vorlauf eingeplant werden. Dem Betriebsrat stehen bei der Ausgestaltung des Hinweisgebersystems Mitbestimmungsrechte zu, sodass die Betriebsparteien hier eine Betriebsvereinbarung abschließen müssen.

Ist die Identität des Whistleblowers bekannt, könnte womöglich bereits seine Nichtberücksichtigung bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als "Repressalie" gewertet werden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber aufgrund der Beweislastumkehr beweisen muss, dass dies gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen der von ihm abgegebenen Meldung war. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder.

Noch ein Hinweis von unserer Seite: Dieser Text ist keine Rechtsberatung, sondern soll lediglich ein Hinweis für Unternehmen sein, hier zu handeln. Bezüglich der Versicherung dieses Risikos für Unternehmen und Berater können Sie uns gerne kontaktieren. Bitte senden Sie uns eine Mail unter info@vdm-gmbh.de oder info@makler-achhammer.de.

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