06.02.2018 | Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Eine Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

06.02.2018

Am 01.01.2018 ist das neue Betriebsrentenstäkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Die Bundes- regierung verfolgt hier das Ziel, die Durchdringung der betriebliche Altersversorgung (bAV) besonders bei kleinen und mittleren Betrieben zu erhöhen.

Aus Sicht des Gesetzgebers haben zu wenige Menschen in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen und vor allem Geringverdiener nutzen die Vorteile der Betriebsrente kaum. Die soll sich ab dem Jahr 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ädern. Es kommt hier zu Änderungen im Arbeitsrecht der bAV, im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Die Reform der Betriebsrente beinhaltet 2 Kernpunkte, zu denen wir Ihnen hier einen kurzen Überblick geben. Für weitere Details nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:

  1. Der Staat verbessert die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge:
    1. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% ab 2019 für Neuzusagen, ab 01.01.2022 für alle bestehenden Gehaltsumwandlungen.
    2. Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens von bisher 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung auf 8%.
    3. Geringverdiener Förderung (§100 EStG): Arbeitgeber werden ab 2018 um Staat unterstützt, wenn Sie Geringverdienern einen Zuschuss von mindestens. 240 und höchstens 480 Euro p.a gewähren.
    4. Verbesserte Riester Förderung von 154 Euro auf 175 Euro. Und Abschaffung der Doppelverbeitragung in der bAV von Beitrag und Leistung.
    5. Verbesserung der Grundsicherung durch Einführung eines Freibetrages im Alter. Für 2018 beträgt dieser Freibetrag ca. 208 Euro p.m.
    6. Vervielfältigkeitsregelung: Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kann der Arbeitnehmer steuerfreie Zuzahlungen zur bAV tätigen.
    7. Nachzahlungsmöglichkeiten: Der Arbeitnehmer kann für Zeiten, in denen aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses) keine Beiträge gezahlt wurden steuerfrei nachzahlen.
  2. Das Sozialpartnermodell SPM („Nahles-Rente”):
    1. Der Arbeitgeber muss lediglich einen vereinbarten Beitrag zahlen. Weitere Verpflichtungen hat der AG nicht mehr.
    2. Es werden keine garantierten Leistungen mehr im Rentenbezug vereinbart.
    3. Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er ab 2019 verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung 15% des Umwandlungsbetrages als Zuschuss zu zahlen.
    4. Es darf keine andere Leitung mehr als eine lebenslange Rente gewählt werden.
    5. Beim einem Arbeitgeberwechsel des Arbeitnehmers ist eine Deckungskapitalübertragung nur innerhalb des Sozialpartnermodells möglich.
    6. Es gibt keinen gesetzlichen Insolvenzschutz
    7. Es gibt keine Verpflichtung zur Anpassung von Rentenleistungen (§16 BetrAVG)

Das SPM kann nur zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Tarifvertrag erfasst sind. Nicht-tarifgebundene Unternehmen können sich dem SPM nur dann anschließen, wenn die Versorgungeinrichtung dem zustimmt.

Dies soll für Sie nur ein erster Überblick über die notwendigen Veränderungen in Ihrem Unternehmen sein. Als Arbeitgeber sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen und eine spezielle auf Ihr Unter- nehmen abgestimmte Versorgungseinrichtung zu erstellen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, diese Änderungen betreffen alle Arbeitgeber!

« zurück zum News-Archiv

Aktuelles

17.01.2024
Fiktive Abrechnung von KFZ-Schäden
» zum Newsarchiv

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
09:00 Uhr - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Mittelstrasse 9
40789 Monheim
+49 (0) 2173 - 1096923
» Email senden