Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 01.01.2019

24.10.2018

Am 1. Januar 2018 ist das neues Gesetz in Kraft getreten, welches das Ziel verfolgt, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen. Mit zielgerichteten Maßnahmen sorgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dafür, dass die Attraktivität der bAV bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen gesteigert wird um der drohenden Altersarmut im Rentenalter vorzubeugen.

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind Verbesserungen in der bAV durch die Bundesregierung verabschiedet worden. Einer dieser Punkte ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber ist bei allen Neuverträgen ab dem 01.01.2019 zu einer Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis verpflichtet. Voraussetzung ist, dass eine Entgeltumwandlung in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) erfolgt und der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis hat. Der Zuschuss ist gleichfalls in den versicherungsförmigen Durchführungsweg einzubringen.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Beitrag weitergeben muss, den er konkret erspart, maximal aber 15% des umgewandelten Entgelts. Für Neuverträge ab dem 01.01.2019 gilt diese Regelung sofort, für bereits bestehende Verträge gilt dies ab dem 01.01.2022.

Für tarifgebundene Unternehmen gelten hier erweiterte Regelungen, die wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erläutern. Auch der Arbeitgeberzuschuss ist nur ein Baustein des neuen BRSG.

Wir stehen Ihnen hier gerne in allen Fragen zu bereits bestehenden und zu neuen Verträgen im Rahmen der bAV Ihres Unternehmens zur Seite. Da hier alle Unternehmen akuten Handlungsbedarf haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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