bAV Zuschusspflicht des AG seit 01.01.2022

05.04.2022

Wie Sie sicherlich wissen, haben Ihre Mitarbeiter/innen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Sicherlich haben Sie diesbezüglich auch schon für alle Ihre Mitarbeiter/innen, die eine betriebliche Altersversorgung haben (oder haben wollen) die neuen gesetzlichen Regelungen nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz seit dem 01.01.2022 umgesetzt.

Seit dem 01.01.2022 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, zu jedem bestehenden bAV Vertrag Ihrer MitarbeiterInnen einen Zuschuss von mindestens 15% des vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrags zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt für alle Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Mitarbeitenden diesen Anspruch zukünftig auch rückwirkend von Ihnen fordern können, falls Sie hier noch nicht tätig geworden sind. Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber hier tätig werden müssen, nicht Ihre Arbeitnehmer/innen.

Falls Sie also noch keine Zuschüsse an Ihre Mitarbeiter/innen zur bAV zahlen, so nehmen Sie bitte kurzfristig mit uns Kontakt auf. Wir können Ihnen bei der rückwirkenden Umsetzung behilflich sein.

« zurück zum News-Archiv

Aktuelles

17.01.2024
Fiktive Abrechnung von KFZ-Schäden
» zum Newsarchiv

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
09:00 Uhr - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Mittelstrasse 9
40789 Monheim
+49 (0) 2173 - 1096923
» Email senden